Die Handelsplattform rivet-partners.org wirbt damit, dass Rivet Partners Anlegern den Zugang zu den Finanzmärkten mit moderner Technologie, strategischer Beratung und engagiertem Kundensupport erleichtern wolle. Zudem wird der Eindruck vermittelt, es handele sich um einen seriösen und international regulierten Anbieter für den Handel mit CFDs, Forex und Kryptowährungen. Doch bei genauer Prüfung zeigen sich erhebliche Warnzeichen, die Anleger ernst nehmen sollten. Die Erfahrungen zahlreicher Betroffener und die fehlende Regulierung sprechen gegen die Seriosität der Plattform.
Ein besonders wichtiges Kriterium bei Online-Handelsplattformen ist die Frage, ob eine behördliche Zulassung vorliegt. Anbieter, die CFD- oder Forex-Geschäfte ermöglichen, benötigen in Deutschland grundsätzlich eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 WpIG handelt es sich beim Angebot solcher Geschäfte regelmäßig um erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen. Gleiches gilt für den Handel mit Kryptowährungen und Kryptowerte-Dienstleistungen nach der europäischen MiCAR-Verordnung. Betreiber von Kryptoplattformen benötigen hierfür ebenfalls eine Zulassung der BaFin.
Für Rivet Partners besteht jedoch keine entsprechende Erlaubnis der BaFin. Dies ist ein erhebliches Risiko für Anleger. Denn ohne behördliche Kontrolle fehlt eine wichtige Schutzfunktion, die Anleger vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken bewahren soll.
Neben der fehlenden Regulierung gibt es weitere Hinweise, die erhebliche Zweifel an der Seriosität der Plattform aufkommen lassen. Besonders problematisch ist die Nutzung einer angeblichen Adresse in Schindellegi in der Schweiz. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird hierbei offenbar der Name der echten Schweizer „Rivet Partners AG“ missbräuchlich verwendet. Zwischen dem tatsächlichen Schweizer Unternehmen und den Betreibern der Webseite rivet-partners.org besteht offenbar keinerlei Verbindung.
Ein solcher Identitätsdiebstahl ist im Bereich des Online-Trading-Betrugs keine Seltenheit. Unseren Erfahrungen nach nutzen dubiose Plattformen häufig Namen real existierender Unternehmen, um Vertrauen zu schaffen und Anleger in Sicherheit zu wiegen.
Darüber hinaus fehlt auf der Webseite ein ordnungsgemäßes Impressum. Angaben zu den verantwortlichen Personen oder einer konkreten Betreibergesellschaft sind nicht vorhanden. Auch eine klare Rechtsform wird nicht genannt. Für Verbraucher ist damit kaum nachvollziehbar, wer tatsächlich hinter der Plattform steht.
Zusätzlich wurde offenbar ein Anonymisierungsdienst eingesetzt, um die Identität der tatsächlichen Betreiber zu verschleiern. Auch dies ist ein typisches Merkmal problematischer Handelsplattformen.
Viele Anleger berichten bei vergleichbaren Plattformen von ähnlichen Erfahrungen. Häufig beginnt der Kontakt mit professionell wirkenden Werbeanzeigen oder Telefonanrufen. Nach einer ersten Einzahlung zeigen die Benutzerkonten oftmals angebliche Gewinne an. Ziel dieser Vorgehensweise ist es regelmäßig, Anleger zu weiteren Einzahlungen zu bewegen.
Kritik entsteht meist dann, wenn Kunden erstmals eine Auszahlung verlangen. In vielen Fällen werden Auszahlungen verzögert oder vollständig verweigert. Stattdessen verlangen die Betreiber plötzlich angebliche Steuern, Provisionen oder zusätzliche Gebühren. Teilweise wird behauptet, eine Auszahlung sei erst nach weiteren Einzahlungen möglich.
Gerade dieses Muster ist ein typisches Warnsignal für einen möglichen Betrug im Bereich Online-Trading und Kryptowährungen. Anleger sollten äußerst vorsichtig sein, wenn Auszahlungen nicht problemlos erfolgen oder ständig neue Forderungen gestellt werden.
Anleger, die über Rivet Partners Geld investiert haben und Probleme bei der Rückzahlung erleben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Denn beim unerlaubten Erbringen von Wertpapierdienstleistungen können Schadensersatzansprüche bestehen.
So kann bei einem unerlaubten Eigenhandel ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15 WpIG in Betracht kommen. Auch bei unerlaubten Kryptowerte-Dienstleistungen können Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 46 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) bestehen.
Darüber hinaus kommen weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung infrage, insbesondere wenn Anleger über die angebliche Regulierung oder die Sicherheit der Plattform getäuscht wurden oder Guthaben nicht ausgezahlt werden.
Oft bestehen Ansprüche nicht nur gegen die Betreibergesellschaft selbst, sondern unter Umständen auch gegen Verantwortliche oder weitere Beteiligte.
Wer bei Rivet Partners investiert hat und Schwierigkeiten bei Auszahlungen oder dem Kontakt zur Plattform erlebt, sollte möglichst zeitnah handeln. Nach unseren Erfahrungen steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung häufig, wenn frühzeitig rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Betroffene sollten insbesondere:
Gerade im Bereich des internationalen Online-Tradings ist eine schnelle rechtliche Prüfung entscheidend.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Anleger bei der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit problematischen Handelsplattformen wie Rivet Partners. Unsere Rechtsanwälte verfügen über umfangreiche Erfahrungen im Bereich Online-Trading-Betrug, Forex, CFDs und Kryptowährungen.
Wenn Sie bei Rivet Partners investiert haben und Probleme mit Auszahlungen oder der Plattform selbst feststellen, kann eine rechtliche Einschätzung helfen, Ihre Möglichkeiten zu prüfen und weitere Schritte einzuleiten.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein, um Ansprüche zu sichern und finanzielle Schäden möglichst zu begrenzen. Gerne können Sie uns kontaktieren.
Wenn Sie Opfer eines Anlagebetrugs geworden sind, sollten Sie sich schnellstmöglich rechtsanwaltliche Unterstützung suchen. Wir unterstützen Sie – kontaktieren Sie uns!
Wenn Sie Opfer eines Anlagebetrugs geworden sind, sollten Sie sich schnellstmöglich rechtsanwaltliche Unterstützung suchen. Gemeinsam werden wir versuchen, Ihre Interessen zu vertreten und mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Anwälte für Anlagerecht beraten wir Sie gerne ausführlich – kontaktieren Sie uns für ein kostenfreies erstes Gespräch.