Vermögensabschöpfung ist ein rechtlicher Begriff, der sich auf Maßnahmen bezieht, die darauf abzielen, den Gewinn, der aus Straftaten erzielt wurde, wieder zu entziehen. In der Regel wird sie im Kontext von Straftaten wie Anlagebetrug, Korruption oder anderen illegalen Aktivitäten angewendet. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Straftäter keinen finanziellen Nutzen aus ihren illegalen Taten ziehen können.
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Wie ist die Vermögensabschöpfung rechtlich definiert?
Die Paragrafen §§ 73 bis 76b des Strafgesetzbuches bilden die gesetzliche Grundlage für die Vermögensabschöpfung, die mit der jüngsten Reform des Rechtsbereichs im Jahr 2017 vereinheitlicht wurde. Früher wurde zwischen „Einziehung“, bezogen auf Tatwerkzeuge und Tatprodukte, und „Verfall“, also der Abschöpfung des aus Straftaten Erworbenen, unterschieden. Die Reform hat diese Unterscheidung aufgehoben und führt die „Einziehung“ als einheitliches Rechtsinstitut ein. Laut § 73 Abs. 1 StGB können Gerichte nun die Einziehung von jeglichem wirtschaftlich wertvollen Vermögensvorteil, wie Geldbeträge oder verbesserte Marktpositionen anordnen, sofern diese durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurden.
Durch die Reform wurde die Vermögensabschöpfung seitens der Behörden vereinfacht, wobei zudem die Betroffenen noch besser geschützt werden können. Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten, wenn die Herkunft aus einer strafbaren Handlung sehr wahrscheinlich, aber nicht konkret nachweisbar ist, vorausgesetzt der Täter hat eine andere, nachweisbare Straftat begangen. Diese Regelung gilt nun für alle Arten rechtswidriger Taten ohne Einschränkung auf spezifische Katalogstraftaten.
Seitens der Ermittlungsbehörden sichergestellte Vermögenswerte werden nicht automatisch an Anleger ausgezahlt. Eine anwaltliche Vertretung ist für das Stellen von entsprechenden Ansprüchen äußerst wichtig.
Gemäß § 76a StGB kann das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten selbstständig anordnen, auch wenn ein Strafverfahren gegen den Täter wegen Verfolgungsverjährung oder anderen Hindernissen nicht möglich ist. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Taten, die vor dem 1.07.2017 begangen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.02.2021 bestätigt, dass diese rückwirkende Anwendung verfassungskonform ist, da sie keine Nebenstrafe darstellt, sondern lediglich den unrechtmäßig erlangten Vorteil des Täters abschöpft.
Die Vorschrift des § 73c StGB ermöglicht es Gerichten, die Einziehung von Wertersatz zu veranlassen, falls das ursprünglich durch Straftaten Erlangte nicht mehr vorhanden ist. Diese Regelung ist besonders relevant, da häufig das originale Diebesgut oder andere unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Einziehung bereits veräußert wurden. In solchen Fällen kann stattdessen der Erlös aus diesen Vermögenswerten als Wertersatz eingezogen werden.
Wie wird das Vermögen abgeschöpft?
Nach der gesetzlichen Reform bleibt das sogenannte „Bruttoprinzip“ bestehen. Es wurde jedoch klarer definiert, wie die Berechnung des durch Straftaten Erlangten zu erfolgen hat. Die Bestimmung des Erlangten erfolgt nun in einem zweistufigen Prozess. Zunächst wird der gesamte wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Straftat gezogen hat, objektiv bewertet. In der zweiten Stufe berücksichtigt man das „Abzugsverbot“, welches besagt, dass Ausgaben, die bewusst für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat getätigt wurden, nicht abziehbar sind. Das unterstreicht den Rechtsgrundsatz, dass Investitionen in rechtswidrige Tätigkeiten unwiederbringlich verloren gehen sollten.
Verdeutlichen wir das Abzugsverbot an einem Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Anlagebetrüger hat 9.000 Euro investiert, um eine betrügerische Investitionsstruktur aufzubauen, durch die er 10.000 Euro von Anlegern erschwindelt. Im Gegensatz zu steuerrechtlichen Regelungen werden diese „Betriebsausgaben“ bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht vom Gewinn abgezogen. Das bedeutet, dass der Staat den gesamten Betrag von 10.000 Euro einzieht, obwohl der tatsächliche Gewinn des Betrügers nur 1.000 Euro beträgt. Durch diese Regelung entsteht für den Täter faktisch ein Verlust von 9.000 Euro. Dieses Vorgehen basiert auf dem Bruttoprinzip.
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